Das Persönlichkeitsrecht ist ein aus der Verfassung, Art. 2, abgeleitetes Rechtsgut von hohem Rang. Niemand darf ohne seine Einwilligung mit seinem Namen oder mit einem Foto in die Öffentlichkeit gezerrt werden, soweit er dazu nicht Veranlassung gegeben hat.
Über aktive Politiker, bekannte Künstler und prominente Schauspieler, kann in der Regel auch ohne deren Einwilligung berichtet werden. Sie müssen es hinnehmen, fotografiert oder gefilmt zu werden. Allerdings muss die Berichterstattung grundsätzlich im Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen, d.h. reine private „Paparazzi-Bilder“ sind auch hier unzulässig.
Das kann aber auch nichtprominente Personen gelten, wenn sie nur vorübergehend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, wie z.B. Straftäter direkt nach ihrer Tat und während des Prozesses.
Doch auch diese Unterscheidung ist nur eine Faustregel, es ist immer auch eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Was wiegt mehr? Das Persönlichkeitsrecht des einzelnen oder der Anspruch der Öffentlichkeit auf Information?
In jedem Fall sollten wir genauer hinschauen, ob es überhaupt journalistisch notwendig ist, z.B. einen möglichen Verdächtigen für alle Welt identifizierbar abzubilden oder zu benennen? Oder ob es genügt, seine Funktion im Zusammenhang mit dem geschilderten Sachverhalt zu schildern, sein Gesicht auf einem Foto unkenntlich zu machen und nur den ersten Buchstaben seines Nachnamens bekannt zu geben.
Die Referenten werden diese schwierige Güterabwägung an konkreten Fällen aus ihrer Praxis exemplarisch darstellen.
http://www.lawbster.de/verdachtsberichterstattung/
https://openjur.de/u/660250.html
http://www.juraserv.de/medienrecht/das-allgemeine-persoenlichkeitsrecht-apr-01002/all-pages